Eure Rechte bei Error Fares

Alles, was ihr über Preisfehler wissen müsst

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Eine junge Frau steht im Vordergrund mit schneebedeckten Bergen und einem klaren blauen Himmel im Hintergrund.

Sina | Online Editor

Eine Justitia-Statue steht neben zwei Pässen, einem Globus, einer Lupe und einer Karte auf einem Tisch.
Reiseplanung mit Globus, Pässen und Justitia-Statue.

Eure gebuchte Reise soll ein Error Fare gewesen sein? Der Anbieter will mehr Geld oder hat die Reise einfach wieder storniert? In unserem Reisemagazin erfahrt ihr, wie eure Rechte bei Preisfehlern aussehen.

Error Fares

Flüge nach Australien mit Qatar Airways für nur 536 € oder ein Städtetrip nach Budapest inklusive Flug und Hotel für gerade einmal 6 € – klingt fast zu schön, um wahr zu sein.

Hinter solchen Angeboten stecken oft sogenannte Error Fares, also Preisfehler. Manchmal passiert beim Einstellen eines Flug- oder Reisepreises schlicht ein Fehler – und schon wird eine Reise für einen Bruchteil des eigentlichen Preises angeboten.

Wenn ihr auf einen solchen Preisfehler stosst, gilt vor allem eins: Fragt nicht beim Anbieter nach, ob der Preis korrekt ist. Denn genau dadurch könnte der Fehler auffallen und das Angebot verschwindet, bevor ihr buchen könnt.

Zwei junge Frauen sitzen auf einem Sofa und schauen begeistert auf einen Laptop.
Zwei Freundinnen lachen über etwas am Laptop.

Preisfehler bei der Ferienbuchung – Wie ist die Rechtslage?

Johannes aus unserer Community hat über Holidayguru eine Malediven-Reise entdeckt und anschliessend beim Reiseveranstalter gebucht. Die geplanten Ferien sollten 2.188 € für zwei Personen kosten.

Zunächst erhielt er eine schriftliche Buchungsbestätigung. Wenig später teilte ihm der Reiseveranstalter jedoch mit, dass es sich angeblich um einen Preisfehler gehandelt habe. Aufgrund gestiegener Flugkosten könne die Reise nicht zum ursprünglich bestätigten Preis durchgeführt werden. Stattdessen erhielt Johannes eine neue Buchungsbestätigung über 2.822 €. Vorsorglich focht der Reiseveranstalter den Vertrag ausserdem wegen eines Irrtums an.

Für Johannes stellte sich nun die Frage: Muss er den Aufpreis von 634 € tatsächlich bezahlen – und welche Rechte hat er in diesem Fall?

Ein Flugzeug hebt von einer Landebahn ab, mit einer Stadt im Hintergrund und klarem Himmel.
Flugzeug hebt von der Piste ab.

Anwältin klärt auf – Grund für Preisfehler ist entscheidend

Grund genug für uns, Reiserechtsexpertin und Rechtsanwältin Celina Werbinsky zu befragen.

Sie hat uns dazu Folgendes erklärt: „Der Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein verbindliches Angebot gibt der Reiseveranstalter durch Veröffentlichung auf der Internetseite allerdings noch nicht ab. Das Angebot liegt vielmehr erst in der Bestellung des Kunden, die Reise zu dem auf der Internetseite des Reiseveranstalters angegebenen Reisepreis abschliessen zu wollen. Mit der Reisebestätigung des Reiseveranstalters nimmt dieser das Angebot des Kunden an und der Reisevertrag wird zu den entsprechenden Konditionen geschlossen. Das heisst, im vorliegenden Fall hat Johannes mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag zu dem im Internet angegebenen Reisepreis in Höhe von 2.188€ geschlossen. Denn der Reiseveranstalter hat dem Kunden eine schriftliche Buchungsbestätigung zukommen lassen.

Achtung: Der Reiseveranstalter hat dem Kunden hier eine zweite Buchungsbestätigung über 2.822€ zugesandt. Darin liegt wiederum ein neues Angebot des Reiseveranstalters, einen Reisevertrag über 2.822€ abschliessen zu wollen. Johannes hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen. Das blosse Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung.“

Eine Justitia-Statue mit Waage steht im Vordergrund, während im Hintergrund eine Frau in einem Anzug an einem Laptop arbeitet.
Anwältin arbeitet konzentriert am Schreibtisch.

Kalkulationsirrtum kein triftiger Grund für Preiserhöhung

„Also: Es bleibt bei dem (ursprünglichen) Reisevertrag zu einem Reisepreis von 2.188,00 EUR. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich an den geschlossenen Reisevertrag gebunden. Es stellt sich die Frage, ob er berechtigt gewesen ist, den Reisevertrag nachträglich wegen Irrtums anzufechten. Die Anfechtung eines Reisevertrages kann nur im Einzelfall und bei Vorliegen eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums erfolgen.

Ein solcher Irrtum kann in Form des Erklärungsirrtums vorliegen, wenn bspw. aufgrund eines Systemfehlers in der Software die Reise zu einem falschen, da zu niedrigen, Preis angeboten wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, welcher einem Verschreiben oder Versprechen gleich kommt. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Erklärende (Reiseveranstalter) zwar seine Angaben in den Computer fehlerfrei eingibt, die von ihm genutzte Software diese Daten aber auf dem Weg zum Empfänger fehlerhaft verändert. Im gegebenen Fall wurden die Preise allerdings richtig in den Computer eingegeben und auch weiter verarbeitet. Der Reiseveranstalter möchte den Vertrag anfechten, weil er die Reise aufgrund höherer Flugkosten nicht zu dem bestätigten, niedrigeren Reisepreis anbieten kann. Man spricht hier von einem sog. Kalkulationsirrtum. Ein Kalkulationsirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Vertrages; die Kalkulation liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.

Aber Achtung: Der Vertragspartner (Kunde), der bereits bei Vertragsschluss erkennt oder erkennen muss, dass die Erklärung des anderen auf einem derartigen Irrtum beruht und deshalb annehmen muss, dem Vertragspartner (Reiseveranstalter) ist die Durchführung des Vertrages unzumutbar, handelt nach Ansicht der Gerichte rechtsmissbräuchlich, wenn er auf die Durchführung des Vertrages besteht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem realistischen und dem veröffentlichten Reisepreis eine nicht zu übersehene Diskrepanz liegt und vergleichbare Angebote deutlich teurer sind. Die Rechtssprechung hat eine Differenz von 2.000,00 EUR für nicht zumutbar erachtet.

Fazit: Johannes hat einen Reisevertrag zu dem ersten Reisepreis in Höhe von 2.188,00 EUR geschlossen. Dieser Vertrag ist für den Reiseveranstalter bindend, ein Recht zur Anfechtung bestand nicht. Der Differenzbetrag in Höhe von 634,00 EUR muss nicht geleistet werden, da kein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde kann vielmehr auf die Durchführung des Vertrages zu den ersten Konditionen bestehen.“

So solltet ihr verfahren:

  • Speichert auf jeden Fall jegliche Korrespondenz mit dem Reiseanbieter

  • Nehmt auf keinen Fall das neue Angebot an

  • Lest euch genau durch, was der Veranstalter als Grund für die Preiserhöhung angibt

  • Wägt ab, ob es sich um einen Irrtum handelt

  • Fragt im Zweifel noch einmal bei eurem Anwalt nach & kündigt dies auch beim Anbieter an

  • Seid hartnäckig, das zahlt sich in vielen Fällen aus

Johannes hat Glück – Preisfehler gilt

Johannes aus der Holidayguru Community hat also Glück gehabt. Er kann zum gebuchten Preis ins Paradies fliegen. Wie ihr gesehen habt, ist es aber nicht ganz leicht zu durchschauen, ob man als Kunde tatsächlich ein Recht auf den ursprünglich gebuchten Preis hat, oder nicht. Achtet in erster Linie auf die jeweilige Begründung des Anbieters dafür, warum der Preis letztendlich erhöht wurde.

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